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CounterSny
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Ort: nung muss sein!
Standard 17.05.2010, 16:41

§ 157
Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.



Toleranz gehört hier zum guten Ton, also zieh besser Leine du scheiß Hurensohn!

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